Satzung

Senfine e.V.

Verein zur Förderung der Lernkompetenz

Präambel

Definition: Lernkompetenz – „Lernen lernen“ – ist die Fähigkeit, einen Lernprozess zu beginnen und weiterzuführen. Der Einzelne soll in der Lage sein, sein eigenes Lernen zu organisie- ren, auch durch effizientes Zeit- und Informationsmanagement, sowohl alleine als auch in der Gruppe. Lernkompetenz beinhaltet das Bewusstsein für den eigenen Lernpro- zess und die eigenen Lernbedürfnisse, das Feststellen des vorhande- nen Lernangebots und die Fähigkeit, Hindernisse zu überwinden, um erfolgreich zu lernen. Lernkompetenz bedeutet, neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwer- ben, zu verarbeiten und aufzunehmen sowie Beratung zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Lernkompetenz veranlasst den Lernenden, auf früheren Lern- und Le- benserfahrungen aufzubauen, um Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Vielzahl von Kontexten – zu Hause, bei der Arbeit, in Bildung und Be- rufsbildung – zu nutzen und anzuwenden. Motivation und Selbstvertrauen sind für die Kompetenz des Einzelnen von entscheidender Bedeutung.

Vor dem Hintergrund einer zunehmend schnellen Entwicklung und Veränderung der Berufs- und Lebenswelt, wird Lernen zunehmend weniger formal orientiert sein. Vielmehr wird Ler- nen zukünftig an außerschulischen Lernorten und im Austausch mit Kolleg*innen und Ex- pert*innen stattfinden. IT-gestützte Lernformen verlangen einen höheren Flexiblisierungs- und damit Selbstbestim- mungsgrad. Lernen in diesem Kontext der Selbstverantwortung, erfordert ein hohes Maß an Lernkompetenzen. Senfine - Verein zur Förderung der Lernkompetenz e.V., hat sich zum Ziel gesetzt, durch die Identifikation relevanter Lernvoraussetzungen, wie zum Beispiel Motivation, Medienkompe- tenz oder Lernstil, Modelle zur individuellen Förderung der Lernkompetenzen zu entwickeln und zu implementieren. Lernkompetenzen der Mitarbeitenden sind Erfolgsfaktoren für die Effizienz der Personalent- wicklung und damit den Wettbewerb auf Unternehmensebene. Individuelle Lernkompetenz ist allerdings nicht nur im Zusammenhang einer beruflichen Tä- tigkeit zu sehen, sondern ist eine Grundvoraussetzung den gesellschaftlichen Wandel partizi- pativ gestalten zu können und somit gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Lernkompetenz ist deshalb eine der entscheidenden Voraussetzungen für die Entwicklung einer demokratischen und den Menschen wertschätzenden Gesellschaft.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Senfine - Verein zur Förderung der Lernkompetenz e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Böblingen
  3. Er ist am Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Ziele und Zwecke des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung gem. § 52 AO. Außerdem verfolgt er mildtätige Zwecke gem. § 53 (2) AO.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  • Angebote von lernbegleitenden Kursen die erstellt, organisiert und durchgeführt werden.
  • Beratung von Einzelpersonen, Institutionen und Unternehmen in Berufs- und Bildungsangelegenheiten.
  • Beratung von Unternehmen, Ausbildungsverantwortlichen und nebenamtlichen Aus- bilder*innen zu Themen der Lehr- und Lernorganisation.
  • Lernkompetenz fördernde Kooperationen mit nationalen und internationalen öffentli- chen und privaten Institutionen in Form von gemeinsamen Projekten
  • Durchführen nationaler und internationaler Projekte, zur Förderung der Zusammenar- beit sowie zur Unterstützung des Kompetenz- und Wissenserwerbes
  • Förderung der Bildung im Rahmen des § 53 Nr. 2 AO
  • Informations- und Beratungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen zur Schaffung von kompetenzerweiternden Rahmenbedingungen.
  • Allgemeine und wissenschaftliche Seminare, Kolloquien und Vorträge, die zum Themenfeld der Lernkompetenzen organisieren und durchgeführt werden
  • Durch weitere Aktivitäten, die zu den oben genannten Zielen beitragen

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und für jedermann zugänglich.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied auch jede juris- tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Menschen, die ein Interesse an der Förderung des Ver- einszweckes haben und diesen unterstützen.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Ver- eine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materi- ell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Über An- träge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    • Durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand angezeigt werden muss.
    • Durch Ausschluss aus dem Verein, mit sofortiger Wirkung
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder fortgesetzt seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachge- kommen ist, kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied per- sönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffe- nen Mitglieds.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. Vorsitzender
      2. Stellvertretender Vorsitzender
      3. Schatzmeister
      4. Schriftführer
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vor- stand.
    3. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
    4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleiben- den Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
    5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    6. Dem Vorstand obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung und die Führung der laufenden Aktivitäten des Vereins. Der Vorstand kann für die Aktivitäten des Vereins Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    7. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB
    8. Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ei- nen Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll ein- gehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    9. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich per E-Mail oder fernmünd- lich gefasst werden.
  2. Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassendes Vereinsor- gan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss- fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversamm- lung zu berichten.
    3. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
      1. Beitragsordnung
      2. Satzungsänderungen
      3. Auflösung des Vereins
    4. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmit- glieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
    6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder Post durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist be- ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzten vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerich- tet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Be- schlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
    7. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann spätes- tens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die endgültige Tagesordnung und abgelehnte Er- gänzungsanträge informieren.
    8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig- ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
    9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Jedes Mitglied darf beantragen, dass die Wahl des Vorstandes sowie Abstim- mungen zu anderen Personalangelegenheiten geheim durchgeführt werden. Einen solchen Antrag ist stets stattzugeben.
    10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
      1. Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung des Ver- eins benötigt eine 2/3 Mehrheit.
      2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beurkundung von Beschlüssen
    1. Die in den Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§7 Datenschutz

  1. Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die bei der Anmeldung und der Mitgliederverwaltung anfallenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder elektro nisch zu speichern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
  2. Der Verein erhebt, speichert und nutzt darüber hinaus personenbezogene Daten, wenn die Mitglieder bestimmte Angebote oder Services nutzen. Diese Daten nutzt der Verein im Wesentlichen, um seine Angebote und Services auf die Interessen der Mitglieder auszurichten und die Teilnahme der Mitglieder an Angeboten oder Diensten des Ver eins abzuwickeln. Der Vorstand formuliert eine Datenschutzerklärung, aus der sich Ge genstand und Umfang der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Löschung perso nenbezogener Daten der Mitglieder ergeben, und die die Mitglieder bei ihrer Anmel dung akzeptieren.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie der erforderlich. Die Umsetzung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Ver mögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine an dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Lern kompetenz. Die Auswahl dieser Körperschaft wird bei der auflösenden Mitgliederver sammlung getroffen.

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